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Meppen, den 4. März 2006

S A T Z U N G

Der Oldtimerfreunde-Emsland e.V.

§ 1
Name, Sitz, Status, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Oldtimerfreunde-Emsland“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Meppen ûnter der Nummer VR 120732 eingetragen worden und führt somit den Zusatz „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Meppen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Oldtimerfreunde-Emsland e.V. ist ein Zusammenschluss von Liebhabern älterer Kraftfahrzeuge und anderer historischer Fahrzeuge.

§ 3
Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige sowie juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen und den Zielen des Vereins zustimmen.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
  3. Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Ehrenmitglied kann von Vereinsbeiträgen befreit werden.
  4. Bei dem Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
  5. Beim Austritt hat der Austretende keinen Anspruch auf das anteilige Vereinsvermögen.

§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch Austritt 
    b) durch Ausschluss 
    c) durch Tod.

  2. Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Die Kündigung ist zu jedem Zeitpunkt  möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.
  3. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn

    a.)    ein Mitglied dem Zweck und dem Ziel oder den Beschlüssen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt, oder
    b.)    ein Mitglied sich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vereinszwecken unehrenhaft verhält, oder eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens schuldig macht, oder
    c.)    ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung, trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung, im Verzug ist.

  4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  5. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung durch 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6
Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Kostenersatz erfolgt ab 200,00 Euro nur bei vorherigem, mehrheitlichen Beschluss durch den Vorstand.
  3. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Kosten.

§ 7
Beitragspflicht, Mitgliedsbestätigung, Rechte und Pflichten

  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist von der Zahlung des ersten Vereinsbeitrages abhängig. Der Mitgliedsjahresbeitrag ist auch im Falle einer Kündigung, für das laufende Jahr, ohne Kürzung zu entrichten.
  3. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein ist der Sitz des Vereins. Gerichtsstand ist das für den Verein zuständige Amtsgericht.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und darf, bei allen Veranstaltungen des Vereins, aktiv oder passiv mitwirken.
  5. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

§ 8
Haftung des Vereins

  1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht,

    a)      für Unfälle und Schäden, die diese im Rahmen von Restaurierungsarbeiten, Benutzung von Fahrzeugen jeglicher Art, bei Veranstaltungen, Festen und Umzügen und bei der Benutzung vom Vereinseinrichtungen oder vereinseigenem Gerät, erleiden oder herbeiführen,
    b)      für alle, auf vom Verein benutzten Grundstücken oder in Vereinseinrichtungen und angemieteten Räumen abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände, Geräte oder Fahrzeuge, sofern nicht gegenteiliges ausdrücklich vorher schriftlich zugesagt wurde,
    c)      auch dann nicht, wenn ein Mitglied auf Wunsch des Vereins an einer Veranstaltung teilnimmt.                                              

§ 9
Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    a)      der Vorstand
    b)      die Mitgliederversammlung

§ 10
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a)      dem ersten Vorsitzenden
    b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c)      dem Schriftführer
    d)      dem Schatzmeister (Kassier)

  2. Die Zusammenlegung von zwei Vorstandsämtern ist zulässig, außer bei den Ämtern a, b + d. Frei werdende Ämter können bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes, auch kommissarisch an interessierte Mitglieder vergeben werden.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand führt den Verein in allen Angelegenheiten, nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung und Ordnung. Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit, die Stimme des Sitzungsleiters.
  5. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  6. Alle Vorstandämter sind Ehrenämter
  7. Ein Vorstandsmitglied kann kein Amt im Vorstand eines anderen Vereins annehmen und ausüben, der die gleichen Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verfolgt. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 11
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen.
  4. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Abhandlung von mündlichen Anträgen entscheidet der Vorstand.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied über 18 Jahren eine Stimme, bei juristischen Personen, der Vertretungsberechtigte.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden sofern die Einberufung satzungsgemäß erfolgte.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen wenn: a) der Vorstand dies für notwendig erachtet   b) ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich begehrt   c) Dringlichkeitsanträge vorliegen.
  8. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Brief bzw. E-Mail) gerichtet ist.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt öffentlich per Handzeichen, auf Antrag geheim. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist eine einfache Mehrheit  der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang notwendig. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegeben Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  3. Bewerben sich mehr als 2 Personen für das Amt des Vorstandes oder der Kassenprüfer und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im 1. Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang Stimmengleichheit so entscheidet das Los
  4. Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch einer der Kassenprüfer ausscheiden muss.
  5. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsbericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  6. Ernennen von Ehrenmitgliedern.
  7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. 
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.
  3. Schriftliche Stimmgabe und Stimmübertragungen sind unzulässig.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder solche durch Akklamation oder offene Abstimmung verlangt.
  5. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

§ 14
Beurkundung von Beschlüssen

  1. Über Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung, von einem Vorstandsmitglied Protokoll zu führen und vom Protokollführer sowie einem weiteren Vorsandsmitglied zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15
Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden § der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 16
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung 3 Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung beschließt, nach Maßgabe des §3 dieser Satzung, über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses soll einem deckungsgleichen Verein, oder den St.-Vitus-Werk Meppen angeboten werden.
  3. Bei seiner Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamts, über die steuerbegünstigte Verwendung des Vermögens ausgeführt werden.

§ 17
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.

Tag der Errichtung der Satzung: der 4. März 2006